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<li data-mce-word-list="1">Die erste Stufe des TV BZ ME gilt ab September 20 ...
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<title>Top-Infos</title>
<description><![CDATA[Wir beraten und unterstützen Zeitarbeitsunternehmen – Arbeitnehmerüberlassung & AÜG, Vertragsmanagement, Personalaktenprüfungen & Revisionen.]]></description>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews</link>
<lastBuildDate>Sat, 26 Apr 2025 16:44:46 +0200</lastBuildDate>
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<managingEditor>info@berater-der-zeitarbeit.de (Edgar Schröder)</managingEditor>
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<title>Aktualisiertes Merkblatt der BA mit Stand 03/2025 für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2345-aktualisiertes-merkblatt-der-ba-mit-stand-03-2025-fuer-leiharbeitnehmerinnen-und-leiharbeitnehmer</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2345-aktualisiertes-merkblatt-der-ba-mit-stand-03-2025-fuer-leiharbeitnehmerinnen-und-leiharbeitnehmer</guid>
<description><![CDATA[<p>Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ein neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer mit dem Stand 03/2025 veröffentlicht.</p>
<p><strong><a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/f1b0d653acfd84fbcb938ce024725edd" target="_blank" rel="noopener">Weiterlesen</a></strong></p>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 12 Mar 2025 14:00:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Neue Mindeststundenentgelte in der Gebäudereinigung ab 1. Februar 2025</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2344-neue-mindeststundenentgelte-in-der-gebaeudereinigung-ab-1-februar-2025</link>
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<description><![CDATA[<p>Die 10. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 10. GebäudeArbbV) wurde am 28. Januar 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht.</p>
<p><strong><a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/6d690f1e5b227b95aa0e2bc28a31d284" target="_blank" rel="noopener">Weiterlesen</a></strong></p>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Fri, 31 Jan 2025 14:00:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>BAG zu digitalen Entgeltabrechnungen</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2342-bag-zu-digitalen-entgeltabrechnungen</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2342-bag-zu-digitalen-entgeltabrechnungen</guid>
<description><![CDATA[<p>Am 28. Januar 2025 veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht seine Grundsatzentscheidung zur Entgeltabrechnung für Arbeitnehmer als digitales Dokument.</p>
<p><strong><a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/eb409ea049927d6271b293af95ea7ea7" target="_blank" rel="noopener">Weiterlesen</a></strong></p>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Tue, 28 Jan 2025 14:00:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 30. Juni 2024 „Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe“</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2336-statistik-der-bundesagentur-fuer-arbeit-zum-stichtag-30-juni-2024-leiharbeitnehmer-und-verleihbetriebe</link>
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<description><![CDATA[<p>Am 20. Januar 2025 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 1. Halbjahr 2024.</p>
<p><strong><a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/c989c25d4e7b7715aa50f5bfb88f5f5f" target="_blank" rel="noopener">Weiterlesen</a></strong></p>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Mon, 20 Jan 2025 09:00:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Überlassungsvertrag – Muster mit Textform</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2335-ueberlassungsvertrag---muster-mit-textform</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2335-ueberlassungsvertrag---muster-mit-textform</guid>
<description><![CDATA[<p>Ab sofort stellen wir unseren Kunden den Musterüberlassungsvertrag nebst Anlagen und AGB unter Berücksichtigung der Textform zur Verfügung.</p>
<p><strong><a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/35f0008abc53f3bb6bb34a97cec4299d" target="_blank" rel="noopener">Weiterlesen</a></strong></p>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Fri, 17 Jan 2025 09:00:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Neue Fachliche Weisungen der BA zum AÜG ab 01.01.2025 | BEG IV - Textform</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2332-neue-fachliche-weisungen-der-ba-zum-aueg-ab-01-01-2025-beg-iv-textform</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2332-neue-fachliche-weisungen-der-ba-zum-aueg-ab-01-01-2025-beg-iv-textform</guid>
<description><![CDATA[<p>Aufgrund der durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz initiierten Gesetzesänderungen zu den Überlassungsverträgen gemäß § 12 AÜG sowie im Nachweisgesetz für die sogenannte Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen gegenüber den Arbeitnehmern hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Fachlichen Weisungen (FW) aktualisiert.</p>
<p><strong><a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/ae20f28ef658e87b9bd92ae520f0e9c7" target="_blank" rel="noopener">Weiterlesen</a></strong></p>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Fri, 10 Jan 2025 09:00:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Kurzes Update zum Ausländerrecht</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2325-kurzes-update-zum-auslaenderrecht</link>
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<description><![CDATA[<p>Gestern wurden im Bundesgesetzblatt zwei neue Verordnungen veröffentlicht. Zum einen wird die Aufenthaltserlaubnis für Personen aus der Ukraine verlängert. Zum anderen gilt ab 2025 eine neue Gehaltsgrenze für die Blaue Karte EU.</p>
<p><strong><a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/d5494b33a905ced6bc36523caaea707c" target="_blank" rel="noopener">Weiterlesen</a></strong></p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Thu, 28 Nov 2024 09:00:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Ab 1. November 2024 - Neue Mindeststundenentgelte in der Zeitarbeit</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2324-ab-1-november-2024-neue-mindeststundenentgelte-in-der-zeitarbeit</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2324-ab-1-november-2024-neue-mindeststundenentgelte-in-der-zeitarbeit</guid>
<description><![CDATA[<p>Die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 30. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.</p>
<table style="width: 414px; height: 98px;">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2" style="border: 1px solid #000000; text-align: center;"><strong> Bundesweit einheitlich</strong></td>
</tr>
<tr style="text-align: center;">
<td style="border: 1px solid #000000;"><strong> ab 01.11.2024</strong></td>
<td style="border: 1px solid #000000;"><strong> 14,00 €/Std.</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="border: 1px solid #000000; text-align: center;"><strong> ab 01.03.2025</strong></td>
<td style="border: 1px solid #000000; text-align: center;"><strong> 14,53 €/Std.</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Ab dem 1. November 2024 sind aufgrund der neuen Rechtsverordnung die jeweiligen Mindestentgelte inkl. der Regelungen zum Arbeitszeitkonto und der Fälligkeit somit auch verpflichtend für Personaldienstleister, welche keinen Zeitarbeitstarifvertrag anwenden.</p>
<p>Diese Mindestentgelte sind deckungsgleich mit den Tarifentgelten der Entgeltgruppe 1, die in dem BAP-DGB sowie iGZ-DGB Entgeltrahmentarifvertrag definiert ist. Für sogenannte verleihfreie Zeiten haben Zeitarbeitnehmer unabhängig von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen nach § 8 Abs. 5 AÜG mindestens Anspruch auf Zahlung der durch die 5. Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte.<br />Die aktualisierte Tabelle der Branchenmindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen haben wir im Kundenbereich unserer Homepage eingestellt.</p>
<p>→ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/f6a4a4c9549192f6904bd01aecc286e3" target="_blank">Link auf 6. Rechts-VO</a></p>
<p>→ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/ea41626555dfbe2bb75d85da2df800d5" target="_blank" rel="noopener">Link auf Tabelle über Mindestarbeitsbedingungen</a></p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 30 Oct 2024 09:00:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 31. Dezember 2023 „Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe“</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2279-statistik-der-bundesagentur-fuer-arbeit-zum-stichtag-31-dezember-2023-leiharbeitnehmer-und-verleihbetriebe</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2279-statistik-der-bundesagentur-fuer-arbeit-zum-stichtag-31-dezember-2023-leiharbeitnehmer-und-verleihbetriebe</guid>
<description><![CDATA[<p>Am 22. Juli 2024 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur
Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 2. Halbjahr 2023.</p>
<p>Im <strong>Jahresdurchschnitt 2023</strong> gab es bundesweit ca. <strong>796.000</strong> als sogenannte <strong>Leiharbeitnehmer</strong> beschäftigten Personen. Das sind gerundet <strong>34.000</strong> bzw. <strong>4 Prozent</strong> <strong>weniger</strong> als im Jahresdurchschnitt 2022.</p>
<p>Die männlichen Beschäftigten überwiegen hierbei weiterhin mit <strong>554.000 Leiharbeitnehmer</strong> im Jahresdurchschnitt gegenüber <strong>242.000 Leiharbeitnehmerinnen</strong>.</p>
<p>Der Anteil der <strong>Zeitarbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigung</strong> (39,1 Millionen) lag im Jahresdurchschnitt bei nur noch <strong>2,0 Prozent</strong>.</p>
<p>Ca. <strong>45 Prozent</strong> der Leiharbeitnehmer hatten eine <strong>ausländische Staatsangehörigkeit</strong>. Dieser Anteil ist gegenüber dem Vorjahr nur leicht gestiegen, aber weiterhin mehr als dreimal so hoch wie bei den Beschäftigten insgesamt (15 Prozent).</p>
<p>Im Jahresdurchschnitt 2023 waren <strong>11.000 Ukrainer</strong> als Leiharbeitnehmer beschäftigt gegenüber 5.000 im Durchschnitt des Vorjahrs.</p>
<p>Insgesamt waren zu Ende Dezember 2023 <strong>ca. 589.000 Leiharbeitnehmer</strong> <strong>in</strong> so genannten <strong>Verleihbetrieben mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung</strong> beschäftigt. In den Mischbetrieben, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt in einer anderen Branche liegt, waren ca. 165.000 Leiharbeitnehmer beschäftigt.</p>
<p>Weitere interessante Kennzahlen erhalten unsere Beratungsvertrags-Kunden zeitnah in einem ausführlichen Rundschreiben.</p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Mon, 22 Jul 2024 08:00:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Bewegung in Sachen Schriftform!</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2274-bewegung-in-sachen-schriftform</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2274-bewegung-in-sachen-schriftform</guid>
<description><![CDATA[<p>Das Bundesjustizministerium veröffentlicht heute auf seiner Homepage eine sog. Formulierungshilfe für weitere Erleichterungen im geplanten Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV). Formulierungshilfen der Bundesregierung sind in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen. Deshalb ist das in einen gemeinsamen Antragsentwurf der Bundestagsfraktionen SPD, Grüne und FDP eingebettet. Das Werk umfasst 117 Seiten. Von besonderem Interesse für die Zeitarbeitsbranche ist Folgendes:</p>
<ul>
<li>Erstmalig nach 1972 soll für Arbeitnehmerüberlassungsverträge die Textform ausreichend sein (Seite 109). Jedoch wird es wohl dabei bleiben, dass der Vertragsschluss vor Überlassungsbeginn erfolgt sein muss (sog. Offenlegungspflicht seit 01.04.2017).</li>
<li> Ferner soll der Nachweis der Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses per Textform ermöglicht werden. Dabei soll u.a. sichergestellt werden, dass ein Ausdruck möglich ist und dass der Arbeitnehmer den Empfang bestätigt (Seite 105).</li>
</ul>
<p>Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Maßgeblich ist die Endfassung, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden wird. Niemand sollte voreilig auf die Textform umstellen.</p>
<p>≡ <a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/FormH/FH_BEG_IV_Aend.pdf?__blob=publicationFile&v=3" target="_blank" rel="noopener"> Link zum Antragsentwurf auf bmj.de</a></p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 19 Jun 2024 11:03:45 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Aktueller Arbeitsmarktbericht der BA über Pflegekräfte in Deutschland</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2269-aktueller-arbeitsmarktbericht-der-ba-ueber-pflegekraefte-in-deutschland</link>
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<description><![CDATA[<p>In einem 24 Seiten umfassenden Exposé analysiert die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausführlich die Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich.</p>
<p>Im Juni 2023 belief sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Pflegeberufen auf knapp 1,7 Millionen. Die BA errechnet aus 43.000 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer einen Anteil von „beinahe 3 Prozent“. Diese Kennzahl ist allerdings großzügig nach oben aufgerundet, da es präzise gerechnet lediglich 2,54% von 1,69 Mio. sind. </p>
<p>Vor dem Hintergrund der anhaltend kontrovers geführten Grundsatzdiskussion über den Einsatz von Fremdpersonal in der Pflege bringt es dieser Schlüsselsatz auf den Punkt: <em>„…Insgesamt dürfte davon auszugehen sein, dass sich die Zeitarbeit im Bereich der Pflege etabliert hat…“</em></p>
<p>Des Weiteren sind die Kennzahlen über die im Nebenjob geringfügig Beschäftigten interessant.</p>
<p><em>„Die Zahl der in dieser Beschäftigungsform angestellten Pflegekräfte stieg im Durchschnitt der letzten Jahre deutlich stärker als die der Nebenjobber insgesamt. Dies gilt insbesondere für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in der Pflege. Im Juni 2023 waren 13 Prozent aller Nebenjobber in der Pflege als Leiharbeitnehmer beschäftigt, über alle Berufe hinweg waren es nur 2 Prozent. Je nach Lebenssituation kann eine Kombination aus (reduzierter) Arbeitszeit in der Hauptbeschäftigung und einem Nebenjob in der Zeitarbeit offenbar durchaus attraktiv sein.“</em></p>
<p>Dieser Bericht beleuchtet alle Facetten von Arbeitskräftenachfrage über elementare Strukturmerkmale bis hin zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zu Pflegefachkräften.</p>
<p>Für Personaldienstleister im Gesundheitswesen stellt dieser Bericht mit ergänzend über 50 Fußnoten / Links auf weiteren Studien und Berichten, u.a. auf die Website des GVP bzgl. Qualitätsstandards guter Pflege in der Zeitarbeit und im Gesundheitswesen“ aus Sicht von Edgar Schröder eine absolute „Pflichtlektüre“ dar.</p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/6dfd90c586b537a358a3bf383f4e0c64">BA-Arbeitsmarktbericht: Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich</a></p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 05 Jun 2024 11:03:45 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Weiterer Tarifabschluss IAP</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2267-weiterer-tarifabschluss-iap</link>
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<description><![CDATA[<p>Die IG Metall meldet den weiteren Abschluss eines Tarifvertrages über eine IAP bei der Überlassung in die Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie (in Anlehnung an den TV BZ HK) mit folgenden Eckdaten:</p>
<ul>
<li>1.764 Euro netto insgesamt</li>
<li>zahlbar von Juni bis November 2024</li>
<li>je 294 Euro</li>
<li>Voraussetzungen und Kürzungsmöglichkeiten wie bei den anderen TV IAP, die die IG-Metall für die Zeitarbeit abgeschlossen hat</li>
</ul>
<p>≡ <a href="https://www.igmetall.de/tarif/tarifrunden/leiharbeit/tarifergebnis-leiharbeit-inflationsausgleichspraemie-2023" target="_blank" rel="noopener">Tarifergebnis Leiharbeit Inflationsausgleichsprämie 2023 (igmetall.de)</a></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Für weitere Erläuterungen zu den Voraussetzungen und Kürzungsmöglichkeiten verweisen wir auf unser</span> ≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/7ce38fed08b6edaa5e4dd6e76d26384e" target="_blank" rel="noopener">Rundschreiben 17-2023</a></p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 29 May 2024 11:03:45 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Neuer Tarifabschluss in der Zeitarbeit</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2246-neuer-tarifabschluss-in-der-zeitarbeit-2</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2246-neuer-tarifabschluss-in-der-zeitarbeit-2</guid>
<description><![CDATA[<p>Gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hat die arbeitgeberseitige Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) des Gesamtverbandes der Personaldienstleiter e.V. einen neuen Tarifabschluss erreicht.</p>
<p>Die Tarifentgelte aller Entgeltgruppen steigen demzufolge zum 01.10.2024 (+3,7 %) und zum 01.03.2025 (+3,8) in zwei Schritten.</p>
<p>Die Erhöhung der jeweiligen Entgeltgruppen sieht in Zahlen - nach eigenen Berechnungen vorbehaltlich der offiziellen Tarifentgelttabellen - wie folgt aus:</p>
<table border="1" style="width: 716px; height: 543px;" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tbody>
<tr>
<td style="vertical-align: bottom; text-align: center;">
<p><strong>ab 01.10.2024</strong></p>
</td>
<td style="vertical-align: bottom; text-align: center;">
<p><strong>ab 01.03.2025</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 1 14,00 Euro</p>
</td>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 1 14,53 Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 2a 14,31 Euro</p>
</td>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 2a 14,85 Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 2b 14,67 Euro</p>
</td>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 2b 15,23 Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 3 15,62 Euro</p>
</td>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 3 16,21 Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 4 16,51 Euro</p>
</td>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 4 17,14 Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 5 18,51 Euro</p>
</td>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 5 19,21 Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 6 20,55 Euro</p>
</td>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 6 21,33 Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 7 23,91 Euro</p>
</td>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 7 24,82 Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 8 25,60 Euro</p>
</td>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 8 26,57 Euro</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 9 26,85 Euro</p>
</td>
<td style="text-align: center;">
<p>EG 9 27,87 Euro</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die Laufzeit des neuen Entgelttarifvertrages (BAP und iGZ) beträgt 18 Monate. Er kann erstmals zum 30.09.2025 gekündigt werden.</p>
<p>≡ <a href="https://personaldienstleister.de/mitgliederinfo/presseinformation-neuer-tarifabschluss-in-der-zeitarbeit-hoehere-tarifentgelte-fuer-zeitarbeitskraefte-ab-dem-1-10-2024/" target="_blank" rel="noopener">Link auf GVP Pressemitteilung</a></p>
<p>≡ <a href="https://www.dgb.de/presse/++co++4a76efac-d7ad-11ee-a10e-550e133ea2f2" target="_blank" rel="noopener">Link auf DGB Pressemitteilung</a></p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Fri, 01 Mar 2024 12:03:45 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Neue Mindestlöhne im
Dachdeckerhandwerk</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2245-neue-mindestloehne-im-dachdeckerhandwerk2024</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2245-neue-mindestloehne-im-dachdeckerhandwerk2024</guid>
<description><![CDATA[<p>Die Zwölfte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (12. DachdArbbV) wurde am 26.02.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.</p>
<p>Die Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.</p>
<p>Der Mindestlohn beträgt für ungelernte Kräfte 13,90 € und erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 auf 14,35 €. Für gelernte Kräfte beträgt der Mindestlohn 15,60 € und erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 auf 16,00 €.</p>
<p>Neben dem Verbot der Überlassung von „Arbeitern“ gem. § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind bei Tätigkeiten im Kontext des Dachdeckerhandwerks die umfassenden Regelungen zum Urlaub bzgl. seiner Dauer und des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.</p>
<p>Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz
(AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert.</p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/ea41626555dfbe2bb75d85da2df800d5">Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“</a></p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/9c3920a27ccb69e3d2e03e8274b33017" target="_blank" rel="noopener">Link auf 12. DachdArbbV</a></p>
<p> </p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Tue, 27 Feb 2024 11:00:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Mindestlöhne und Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche ab 1. Februar 2024</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2231-mindestloehne-und-mindestarbeitsbedingungen-in-der-pflegebranche-ab-1-februar-2024</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2231-mindestloehne-und-mindestarbeitsbedingungen-in-der-pflegebranche-ab-1-februar-2024</guid>
<description><![CDATA[<p>Die Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung (6. PflegeArbbV) wurde im Bundegesetzblatt veröffentlicht. <br />Die Verordnung tritt am <strong>1. Februar 2024</strong> in Kraft und gilt bis zum <strong>30. Juni 2026</strong>.<br /><span style="text-decoration: underline;">Die Mindestlöhne sind weiterhin in drei Kategorien aufgeteilt:</span></p>
<p><strong><br />Pflegehilfskräfte</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td> 01.02.2024</td>
<td style="text-align: right;"> [unverändert] 14,15 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="text-align: left;"> 01.05.2024</td>
<td style="text-align: right;"> 15,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td> 01.07.2025</td>
<td style="text-align: right;"> 16,10 €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong><br />Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td> 01.02.2024</td>
<td style="text-align: right;"> [unverändert] 15,25 €</td>
</tr>
<tr>
<td> 01.05.2024</td>
<td style="text-align: right;"> 16,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td> 01.07.2025</td>
<td style="text-align: right;"> 17,35 €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong><br />Pflegefachkräfte</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td> 01.02.2024</td>
<td style="text-align: right;"> [unverändert] 18,25 €</td>
</tr>
<tr>
<td> 01.05.2024</td>
<td style="text-align: right;"> 19,50 €</td>
</tr>
<tr>
<td> 01.07.2025</td>
<td style="text-align: right;"> 20,50 €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br />Der Mehrurlaub bei einer 5-Tagewoche beträgt weiterhin 9 Tage und gilt auch für die gesetzlichen Bestimmungen.<br />Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert.</p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/ea41626555dfbe2bb75d85da2df800d5">Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“</a></p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/2b00c081068f862d9e2acefc890c0007">Link auf Sechste Verordnung für die Pflegebranche</a></p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Thu, 25 Jan 2024 07:00:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 30. Juni 2023 „Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe“</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2230-statistik-der-bundesagentur-fuer-arbeit-zum-stichtag-30-juni-2023-leiharbeitnehmer-und-verleihbetriebe</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2230-statistik-der-bundesagentur-fuer-arbeit-zum-stichtag-30-juni-2023-leiharbeitnehmer-und-verleihbetriebe</guid>
<description><![CDATA[<p>Am 22. Januar 2024 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 1. Halbjahr 2023.</p>
<p>Zum <strong>30. Juni 2023</strong> wurden <strong>bundesweit 802.529 Personen</strong> als sogenannte Leiharbeitnehmer beschäftigt. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahresmonat Juni 2022 mit seinerzeit 834.876 Leiharbeitnehmern eine Reduzierung.</p>
<p>Der <strong>Anteil der Zeitarbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigung</strong> (39,18 Millionen) betrug <strong>2,0 Prozent</strong>.</p>
<p><strong>449.541</strong> Beschäftigte wurden als <strong>Helfer, 270.329</strong> als <strong>Fachkräfte, 42.337</strong> als <strong>Spezialisten</strong> sowie <strong>40.110</strong> als <strong>Experten</strong> in den Kundenbetrieben eingesetzt.</p>
<p>Insgesamt hatten<strong> 361.967</strong> Leiharbeitnehmer die <strong>ausländische Staatsbürgerschaf</strong>t.</p>
<p>Minijobber und sind in der Zeitarbeit regelmäßig vergleichsweise wenig verbreitet. Die Anzahl der Leiharbeitnehmer, die <strong>ausschließlich geringfügig entlohnt bzw. kurzfristig im Sinne des Sozialversicherungsrechts beschäftigt </strong>sind, lässt sich aus der aktuellen Statistik jedoch nicht gesichert entnehmen.</p>
<p>Insgesamt waren <strong>78,8 Prozent der Leiharbeitnehmer</strong> (632.449) <strong>in</strong> sogenannten <strong>Verleihbetrieben</strong> <strong>mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung</strong> beschäftigt. Die absolute Zahl dieser <strong>Verleihbetriebe</strong> mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung beträgt bundesweit <strong>10.835</strong>. Das ist ein marginaler Rückgang von - 0,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr.</p>
<p>Weitere interessante Kennzahlen erhalten unsere Beratungsvertrags-Kunden zeitnah in einem ausführlichen Rundschreiben.</p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Mon, 22 Jan 2024 12:13:13 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Personaldienstleister erzielt Etappensieg vor dem BAG</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2219-personaldienstleister-erzielt-etappensieg-vor-dem-bag</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2219-personaldienstleister-erzielt-etappensieg-vor-dem-bag</guid>
<description><![CDATA[<p>Der zugrundeliegende Sachverhalt in Kürze zusammengefasst:<br />Der Zeitarbeitnehmer war vom 16. März 2021 bis zum 31. Mai 2022 als Helfer bei einem in Niedersachsen ansässigen Personaldienstleister beschäftigt. Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen setzte seinen externen Mitarbeiter seit dem 21. April 2022 nicht mehr ein. Dieser legte am 2. Mai 2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes aufgrund eines Atemweginfekts für den Zeitraum vom 2. bis 6. Mai 2022 vor. Der Personaldienstleister kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. Mai 2022, dem Kläger am nächsten Tag zugegangen, ordentlich zum 31. Mai 2022. In zwei Folgebescheinigungen vom 6. und 20. Mai 2022 wurde der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zum 20. Mai bzw. 31. Mai 2022 festgestellt. Das Zeitarbeitsunternehmen zahlte keine Entgeltfortzahlung.</p>
<p>Die Krankschreibungen fand das LAG Niedersachsen nicht verdächtig und gab dem Zeitarbeitnehmer recht. Doch vor dem 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ging der Kläger mit seiner Forderung nach Entgeltfortzahlung allerdings weitgehend leer aus. Denn nach dem ersten Attest, das eine Woche lang galt und von den obersten Arbeitsrichtern auch anerkannt wurde, hatte er noch zwei weitere vorgelegt. Diese erstreckten sich auf die restlichen drei Wochen des Monats Mai. Direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Auslaufen der zweiten AU-Folgebescheinigung trat er bei seinem neuen Arbeitgeber die Arbeit an. Das war dem BAG suspekt.Die erste Krankmeldung ließ der 5. Senat durchgehen: Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung habe es nicht gegeben. Denn das Kündigungsschreiben sei dem Zeitarbeitnehmer erst am Folgetag zugegangen. Offenbar hatte er von der beabsichtigten Kündigung zuvor nichts erfahren.</p>
<p>Anderes gilt nach Einschätzung des BAG hinsichtlich der zwei Folgebescheinigungen. Das LAG hätte berücksichtigen müssen, dass zwischen der in den Folgebescheinigungen festgestellten "passgenauen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit" und der Kündigungsfrist ein zeitlicher Zusammenhang bestand – und dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. Daher treffe ihn für diesen Zeitraum die "volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit", wenn er hierfür die Entgeltfortzahlung bekommen wolle (§ 3 Abs. 1 EFZG). Das müssen die Richter des LAG Niedersachsen in Hannover nunmehr klären.</p>
<p> ≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/7d8439002ccb0ff83f2c52807b1a6d05" target="_blank" rel="noopener">Link auf Pressemitteilung des BAG</a></p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Thu, 14 Dec 2023 12:13:13 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>BAP + iGZ = GVP - Gesamtverband der Personaldienstleister</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2212-bap-igz-gvp-gesamtverband-der-personaldienstleister</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2212-bap-igz-gvp-gesamtverband-der-personaldienstleister</guid>
<description><![CDATA[<p>Auf den Websites der Verbände von BAP und iGZ wird inhaltsgleich über den Vollzug der Verbändeverschmelzung auf den Gesamtverband der Personaldienstleister e. V. (GVP) berichtet.<br />Das neue Logo sowie zukünftige Design ist auf der jeweiligen Startseite sichtbar.</p>
<p> <img src="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/images/Grafiken_TopInfos/GVP-Logo.png" alt="GVP Logo" width="606" height="163" /></p>
<p>≡ <a href="https://www.personaldienstleister.de/" target="_blank" rel="noopener">Link auf BAP-Startseite</a></p>
<p>≡ <a href="https://ig-zeitarbeit.de/" target="_blank" rel="noopener">Link auf iGZ-Startseite</a></p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Fri, 01 Dec 2023 12:13:13 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Neue Mindestlöhne im Gerüstbauerhandwerk</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2211-neue-mindestloehne-im-geruestbauerhandwerk</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2211-neue-mindestloehne-im-geruestbauerhandwerk</guid>
<description><![CDATA[<p>Die Achte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (8. GerüstbauerArbbV) wurde am 29. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.</p>
<p>Die Verordnung tritt am 01. Dezember 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2025.</p>
<p>Der Mindestlohn beträgt 13,60 Euro und erhöht sich ab dem 1. Oktober 2024 auf 13,95 Euro.</p>
<p>Neben dem Verbot der Überlassung von „Arbeitern“ gem. § 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind bei Tätigkeiten im Kontext des Gerüstbauerhandwerks die umfassenden Regelungen zum Urlaub bzgl. seiner Dauer, des Urlaubsentgelts sowie der Urlaubskasse gem. § 8 Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV) zu berücksichtigen.</p>
<p>Unsere Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)“ haben wir entsprechend aktualisiert.</p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/ea41626555dfbe2bb75d85da2df800d5">Link auf Tabelle „Mindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen“</a></p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/076df133fb495be3b47172609545be09">Link auf Achte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung</a></p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Thu, 30 Nov 2023 07:31:46 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>BAG veröffentlicht Entscheidungsgründe zum Equal-Pay Urteil vom 31. Mai 2023</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2146-bag-veroeffentlicht-entscheidungsgruende-zum-equal-pay-urteil-vom-31-mai-2023</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2146-bag-veroeffentlicht-entscheidungsgruende-zum-equal-pay-urteil-vom-31-mai-2023</guid>
<description><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 31. Mai 2023 in Erfurt höchstrichterlich entschieden, dass der Gesamtschutz für Zeitarbeitskräfte in Deutschland gewährleistet ist. Diese Entscheidung, die bislang nur als Pressemitteilung vorlag, hat viel Aufmerksamkeit erfahren.</p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2130-bag-zeitarbeitstarifvertraege-sind-wirksam">Link auf TOP-INFO vom 31.05.2023 - Zeitarbeitstarifverträge sind wirksam!</a></p>
<p>Nun liegen die Entscheidungsgründe des 5. Senats vor. Der amtliche Leitsatz lautet:</p>
<p><em>Das vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossene Tarifwerk zur Leiharbeit, das vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF) „nach unten“ abweicht, genügt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2008/104/EG.</em></p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/24faafde96d07dfbc5ca2a720183ef72">Link auf BAG-Urteil</a></p>
<p>Wir werden unsere Beratungsvertragskunden in den kommenden Tagen über die relevanten Aspekte in der Urteilsbegründung informieren.</p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Mon, 11 Sep 2023 06:18:15 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Verhandlungsergebnisse zu den TV BZ HK und TB sowie TV IAP TB mit IG Metall</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2150-verhandlungsergebnisse-zu-den-tv-bz-hk-und-tb-sowie-tv-iap-tb-mit-ig-metall</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2150-verhandlungsergebnisse-zu-den-tv-bz-hk-und-tb-sowie-tv-iap-tb-mit-ig-metall</guid>
<description><![CDATA[<p>Wie die Verbände BAP und iGZ berichten, konnte die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) mit der Gewerkschaft IG Metall am 22.08.2023 weitere Verhandlungsergebnisse erzielen. Es betrifft die zwei Branchenzuschlagstarifverträge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) sowie in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK). Zudem wurde ein zum TV BZ TB ergänzender "Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie" (TV IAP TB) für die Branche der Textil- und Bekleidungsindustrie abgeschlossen.</p>
<p>Beide Seiten haben eine <strong>Erklärungsfrist bis zum 18.09.2023</strong> vereinbart. Schweigen gilt als Zustimmung. Sollte eine Zustimmung erfolgen, ergeben sich folgende Änderungen:</p>
<ul>
<li>Die <strong>erste Zuschlagsstufe des TV BZ HK und TV BZ TB </strong>mit der IG Metall<strong> gilt ab <span style="text-decoration: underline;">1. Oktober 2023</span> bereits ab Einsatzbeginn</strong> und nicht erst nach 6 Wochen.</li>
<li>Dies gilt sowohl für Zeitarbeitnehmer, die ab dem 01.10.2023 in einem Kundenbetrieb im Geltungsbereich des TV BZ TB oder TV BZ HK eingesetzt werden als auch für solche, deren Einsatz bereits vor dem 01.10.2023 begann und deren Überlassung am 01.10.2023 noch keine sechs vollendeten Wochen gedauert hat; auch diese Mitarbeiter haben ab dem 01.10.2023 Anspruch auf Zahlung der ersten Zuschlagsstufe.</li>
<li>Die sog. "Deckelungsregelung", geregelt in § 2 Abs. 5 TV BZ TB und TV BZ HK, bleibt – wie auch im TV BZ ME – unverändert.</li>
<li>Zusätzlich gibt es eine <strong>Einigung über eine Inflationsausgleichsprämie für die Textil- und Bekleidungsindustrie</strong>.
<ul>
<li>Verteilt auf die Monate Januar bis November 2024 erhalten die Beschäftigten in der Zeitarbeit, die in einem branchenzuschlagspflichtigen Betrieb im Kontext TV TB mit IG Metall eingesetzt werden, bis zu 1.150 € Inflationsausgleich. Zunächst werden 150 Euro im Januar gezahlt und für die verbleibenden 10 Monate jeweils 100 Euro.</li>
<li>Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine anteilige Auszahlung.</li>
<li>Erforderlich ist eine mindestens 5-monatige Betriebszugehörigkeit beim Personaldienstleister.</li>
<li>Der Anspruch auf Inflationsausgleich entsteht erst ab einem Monat Einsatz.</li>
<li>Es erfolgt eine Deckelung auf den tatsächlich gezahlten Inflationsausgleich im Kundenbetrieb im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2024. Voraussetzung hierfür ist, dass das Zeitarbeitsunternehmen dem oder der Beschäftigten einen Nachweis über die entsprechende Regelung oder einen Nachweis über eine Nichtzahlung der Inflationsausgleichsprämie erbringt.</li>
<li>Bereits gezahlte Inflationsausgleichsprämien sind anrechenbar.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Da für Stammbeschäftigte in der <strong>Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie</strong> noch <strong>keine tariflich geregelte Inflationsausgleichsprämie</strong> existiert, wurde für Arbeitnehmerüberlassungen in dieser Branche zunächst auch kein TV IAP vereinbart. <strong>Ein entsprechender TV IAP soll zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden</strong>, sobald für Stammbeschäftigte in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie eine tarifliche geregelte Inflationsausgleichsprämie existiert.</li>
</ul>
<p>Für die Beratungsvertragskunden haben wir die kompletten Tarifentgelttabellen mit den Branchenzuschlägen aktualisiert.</p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/4188d747a647b63cfeb8db9ddf3b37ac">Link auf Tariftabellen</a></p>
<p>Nach Ablauf der Erklärungsfrist am 18.09.2023 werden die finalen Tarifvertragstexte seitens der Verbände veröffentlicht.</p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Tue, 29 Aug 2023 11:18:15 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 31. Dezember 2022 „Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe“</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2160-statistik-der-bundesagentur-fuer-arbeit-zum-stichtag-31-dezember-2022-leiharbeitnehmer-und-verleihbetriebe</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2160-statistik-der-bundesagentur-fuer-arbeit-zum-stichtag-31-dezember-2022-leiharbeitnehmer-und-verleihbetriebe</guid>
<description><![CDATA[<p>Am 20. Juli 2023 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 2. Halbjahr 2022.</p>
<p>Im <strong>Jahresdurchschnitt 2022</strong> gab es bundesweit ca. <strong>830.000</strong> als sogenannte <strong>Leiharbeitnehmer</strong> beschäftigten Personen. Das sind gerundet <strong>14.000</strong> bzw. <strong>2 Prozent mehr</strong> als im Jahresdurchschnitt 2021.</p>
<p>Der <strong>Anteil der Zeitarbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigung</strong> (38,8 Millionen) stagnierte im Jahresdurchschnitt mit <strong>2,1 Prozent</strong> auf dem Niveau der beiden Vorjahre.</p>
<p><strong>42.000</strong> Leiharbeitnehmer wurden mit <strong>Pflegeberufen</strong> beschäftigt.</p>
<p>Ca. <strong>43 Prozent</strong> der Leiharbeitnehmer hatten eine <strong>ausländische Staatsangehörigkeit</strong>. Dieser Anteil ist in den letzten Jahren gestiegen und mehr als dreimal so hoch wie bei den Beschäftigten insgesamt (14 Prozent).</p>
<p>Im Jahresdurchschnitt 2022 waren <strong>5.000 Ukrainer</strong> als Leiharbeitnehmer beschäftigt.</p>
<p>Insgesamt waren knapp <strong>660.000 Leiharbeitnehmer</strong> <strong>in</strong> so genannten <strong>Verleihbetrieben</strong> <strong>mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung</strong> beschäftigt. In den Mischbetrieben, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt in einer anderen Branche liegt, waren ca. 180.000 Leiharbeitnehmer beschäftigt.</p>
<p>Weitere interessante Kennzahlen erhalten unsere Beratungsvertrags-Kunden zeitnah in einem ausführlichen Rundschreiben.</p>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Mon, 24 Jul 2023 06:00:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Verhandlungsergebnis zu den TV BZ mit IGBCE und Inflationsausgleichsprämie</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2164-verhandlungsergebnis-zu-den-tv-bz-mit-igbce-und-inflationsausgleichspraemie</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2164-verhandlungsergebnis-zu-den-tv-bz-mit-igbce-und-inflationsausgleichspraemie</guid>
<description><![CDATA[<p>Wie die Verbände BAP und iGZ berichten, haben die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) und die Gewerkschaft IGBCE ein Verhandlungsergebnis erzielt, welches nahezu identisch ist mit dem Verhandlungsergebnis zwischen VGZ und IG Metall zu TV BZ ME.</p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2141-verhandlungsergebnis-tv-bz-me-und-inflationsausgleich">Link auf TOP-INFO vom 16.06.2023</a></p>
<p>≡ <a href="https://ig-zeitarbeit.de/einigung-ueber-branchenzuschlagstarifvertraegen-mit-igbce-erzielt/">Link auf Pressemitteilung der iGZ vom 05.07.2023</a></p>
<p>Beide Seiten haben eine Erklärungsfrist bis zum 06.07.2023 vereinbart. Schweigen gilt als Zustimmung. Sollte eine Zustimmung erfolgen, ergeben sich folgende Änderungen bei den TV BZ Chemie, Kautschuk, Kunststoff, PE und KS:</p>
<ul>
<li>Die erste Stufe sämtlicher TV BZ mit der IGBCE gilt ab September 2023 bereits ab Einsatzbeginn und nicht erst nach 6 Wochen.</li>
<li>Zusätzlich gibt es eine Einigung über eine Inflationsausgleichsprämie. Verteilt auf die Monate Januar bis November 2024 erhalten die Beschäftigten in der Zeitarbeit, die in einem branchenzuschlagspflichtigen Betrieb im Kontext TV BZ mit IGBCE eingesetzt werden, bis zu 2.300 € Inflationsausgleich. Zunächst werden 300 Euro im Januar gezahlt und für die verbleibenden 10 Monate jeweils 200 Euro.</li>
<li>Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine anteilige Auszahlung.</li>
<li>Erforderlich ist eine mindestens 5-monatige Betriebszugehörigkeit beim Personaldienstleister.</li>
<li>Der Anspruch auf Inflationsausgleich entsteht erst ab einem Monat Einsatz.</li>
<li>Es erfolgt eine Deckelung auf den tatsächlich gezahlten Inflationsausgleich im Kundenbetrieb im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2024.</li>
<li>Bereits gezahlte Inflationsausgleichsprämien sind anrechenbar.</li>
</ul>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 05 Jul 2023 06:00:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Der Weg ist frei für den Gesamtverband der Personaldienstleister - GVP</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2181-der-weg-ist-frei-fuer-den-gesamtverband-der-personaldienstleister-gvp</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2181-der-weg-ist-frei-fuer-den-gesamtverband-der-personaldienstleister-gvp</guid>
<description><![CDATA[<p>Am heutigen Mittwoch haben der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) auf ihren jeweiligen Mitgliederversammlungen mit überwältigender Mehrheit die Neugründung eines Gesamtverbandes für die Personaldienstleistungsbranche beschlossen und zwar als Arbeitgeber- und als Wirtschaftsverband. Anschließend muss die Neugründung noch vertraglich fixiert werden und die Eintragung in das Vereinsregister erfolgen. Wir gratulieren zu dem klaren Mitgliedervotum und wünschen dem zukünftigen GVP viel Erfolg!</p>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 21 Jun 2023 06:00:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Verhandlungsergebnis TV BZ ME und Inflationsausgleich</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2141-verhandlungsergebnis-tv-bz-me-und-inflationsausgleich</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2141-verhandlungsergebnis-tv-bz-me-und-inflationsausgleich</guid>
<description><![CDATA[<p>Nachdem der Vorstand der IG Metall am 12.06.23 das Scheitern der Verhandlungen erklärt hatte, haben die VGZ und die IG Metall am 16.06.23 in München doch noch ein Verhandlungsergebnis erzielt. Damit besteht die Chance, dass der TV BZ ME über den 30.06.23 hinaus wirksam bleibt. Beide Seiten haben eine Erklärungsfrist bis zum 06.07.23 vereinbart. Schweigen gilt als Zustimmung. Damit liegt die Entscheidung über die Annahme des Verhandlungsergebnisses bei den zuständigen Gremien von IG Metall einerseits sowie bei den Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ andererseits. Sollte eine Zustimmung erfolgen, ergeben sich folgende Änderungen:</p>
<ul>
<li data-mce-word-list="1">Die erste Stufe des TV BZ ME gilt ab September 2023 bereits ab Einsatzbeginn und nicht erst nach 6 Wochen.</li>
<li data-mce-word-list="1">Zusätzlich gibt es eine Einigung über eine Inflationsausgleichsprämie. Verteilt auf die Monate Januar bis November 2024 erhalten die Beschäftigten in der Zeitarbeit, die in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt werden, bis zu 2.300 € Inflationsausgleich. Zunächst werden 300 Euro im Januar gezahlt und für die verbleibenden 10 Monate jeweils 200 Euro.</li>
<li data-mce-word-list="1">Erforderlich ist eine mindestens 5-monatige Betriebszugehörigkeit beim Personaldienstleister.</li>
<li data-mce-word-list="1">Der Anspruch auf Inflationsausgleich entsteht erst ab einem Monat Einsatz im Bereich ME.</li>
<li data-mce-word-list="1">Es erfolgt eine Deckelung auf den tatsächlich gezahlten Inflationsausgleich im Kundenbetrieb im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2024.</li>
<li data-mce-word-list="1">Bereits gezahlte Inflationsausgleichsprämien sind anrechenbar.</li>
<li data-mce-word-list="1">Die Inhalte des Verhandlungsergebnisses sollen für die TV BZ Textil und HK übernommen werden. Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie wird an die Regelung der betreffenden Kundenbranche angepasst.</li>
</ul>
<p>Erfolgt keine Zustimmung zu dem Verhandlungsergebnis, gilt der TV BZ ME ab dem 01.07. nicht mehr.</p>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Fri, 16 Jun 2023 06:00:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>IG Metall erklärt das Scheitern der Tarifverhandlungen über IAP auf Basis TV BZ ME</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2135-ig-metall-erklaert-das-scheitern-der-tarifverhandlungen-ueber-iap-auf-basis-tv-bz-me</link>
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<description><![CDATA[<p>Per Pressemitteilung hat der IG Metall-Vorstand am 12. Juni 2023 über das Scheitern der Tarifverhandlungen mit der arbeitgeberseitigen Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), bestehend aus den Zeitarbeitgeberverbänden iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) und BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) informiert. Es geht um die gewerkschaftliche Grundforderung nach der Inflationsausgleichsprämie (IAP) von 3.000 Euro für alle in der Metall- und Elektroindustrie beschäftigten Zeitarbeitnehmer.</p>
<p>≡ <a href="https://www.igmetall.de/presse/pressemitteilungen/ig-metall-erklaert-scheitern-der-leiharbeits-verhandlungen" target="_blank" rel="noopener">Link auf die PM der IG Metall</a></p>
<p>Hintergrund: Im März 2023 hatte die IG Metall den Tarifvertrag Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) zum 30. Juni 2023 gekündigt. In diesem Tarifvertrag ist ein Sonderkündigungsrecht enthalten, wonach die Nachwirkung mit der Erklärung des Scheiterns einer der jeweiligen Verhandlungsparteien endet.</p>
<p>Dazu das Statement der VGZ-Verhandlungsführer:<br />„<em>Die IG Metall hat einseitig die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt. Aus unserer Sicht sind die Tarifverhandlungen jedoch nicht gescheitert – im Gegenteil: Wir werden in den kommenden Tagen gemeinsam mit der IG Metall nach Lösungen in dieser tarifpolitischen Frage suchen.</em>“ [Quelle: BAP-Rundschreiben an die Mitglieder]</p>
<p>Sollte allerdings bis zum 30. Juni 2023 keine Verständigung zwischen den Tarifvertragsparteien erzielt werden, endet der TV BZ ME zu diesem Kündigungstermin, ohne anschließend die "Nachwirkung" gemäß § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) zu entfalten.</p>
<p>Ab dem 01. Juli 2023 würde dann ausschließlich für die Kundeneinsätze innerhalb der Metall- und Elektroindustrie kein wirksamer Branchenzuschlagstarifvertrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mehr bestehen, der ein längeres Abweichen als 9 Monate vom Equal Pay ermöglicht. Zeitarbeitnehmer, die ab 01. Juli 2023 bereits 9 Monate oder länger in Einsatzbetrieben der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt sind, hätten dann Anspruch auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Kundenbetrieb (Equal Pay), vergleiche § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG.</p>
<p>Wir werden unsere Beratungsvertragskunden bis zum Freitag, 16. Juni 2023, per Rundschreiben über die aus unserer Sicht erforderlichen Maßnahmen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern und Kundenunternehmen informieren.</p>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Tue, 13 Jun 2023 06:00:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>BAG: Zeitarbeitstarifverträge sind wirksam!</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2130-bag-zeitarbeitstarifvertraege-sind-wirksam</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2130-bag-zeitarbeitstarifvertraege-sind-wirksam</guid>
<description><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 31. Mai in Erfurt höchstrichterlich entschieden, dass der Gesamtschutz für Zeitarbeitskräfte in Deutschland gewährleistet ist.</p>
<p>Die geltenden Tarifverträge in der Zeitarbeitsbranche würden nicht dem EU-Recht widersprechen, begründete der Fünfte Senat seine Entscheidung. Es seien wirksame Regelungen getroffen worden, um von dem Gleichstellungsgrundsatz abweichen zu können.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor am 15. Dezember 2022 entschieden, dass Zeitarbeitnehmer nur dann schlechter bezahlt werden dürfen, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen wird, bspw. durch zusätzliche Urlaubstage. Ein solcher Ausgleich ist nach Ansicht des BAG der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankerte Anspruch auf die Fortzahlung von Entgelt in „verleihfreien“ Zeiten, vgl. § 11 Absatz 4 AÜG. Die BAG-Richter stellen ausdrücklich klar, dass anders als in einigen anderen europäischen Ländern verleihfreie Zeiten nach deutschem Recht auch bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen stets möglich sind, etwa wenn – wie im zugrundeliegenden Streitfall – die Zeitarbeitnehmerin nicht ausschließlich für einen bestimmten Einsatz eingestellt wird oder der Entleiher sich vertraglich ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Leiharbeitnehmer vorbehält. Das iGZ-Tarifwerk gewährleistet die Fortzahlung der Vergütung in verleihfreien Zeiten.</p>
<p>≡ <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/leiharbeit-gleiches-arbeitsentgelt-abweichung-durch-tarifvertrag/" target="_blank" rel="noopener">Link auf PM des BAG</a></p>
<p>Zu diesem Grundsatzurteil äußert sich die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) wie folgt:</p>
<p>„Wir setzen nach wie vor auf eine vertrauensvolle Sozialpartnerschaft mit den DGB-Gewerkschaften und stehen auch weiterhin für die Tarifautonomie. Seit 20 Jahren haben wir auf dieser Basis regelmäßig gemeinsam Tarifwerke vereinbart und weiterentwickelt, in denen stets die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt wurden. Das soll auch so bleiben“, reagierte Sven Kramer, Verhandlungsführer der VGZ und stellvertretender iGZ-Bundesvorsitzender, auf die BAG-Entscheidung.</p>
<p>≡ <a href="https://ig-zeitarbeit.de/bundesarbeitsgericht-bestaetigt-gesamtschutz/" target="_blank" rel="noopener">Link auf PM des iGZ</a></p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 31 May 2023 07:00:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Lünendonk®-Liste 2023: Starkes Wachstum der führenden Personaldienstleister</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2125-luenendonk-liste-2023-starkes-wachstum-der-fuehrenden-personaldienstleister</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2125-luenendonk-liste-2023-starkes-wachstum-der-fuehrenden-personaldienstleister</guid>
<description><![CDATA[<p>Die Herausgeberin der Lünendonk-Studie 2023 konstatiert in ihrer vorliegenden Presseinformation für das zurückliegende Jahr 2022 bei den führenden 25 Zeitarbeitsunternehmen ein durchschnittliches Wachstum von 13,5 Prozent.</p>
<p>Das zweitplatzierte Unternehmen Adecco kann mit einem Umsatzplus von 35,7 Prozent das absolut größte Wachstum der 25 führenden Anbieter vorweisen. Bemerkenswert an dem neuen tabellarischen Ranking sind die ausgewiesenen Zahlen der externen und internen Mitarbeitenden. So hat Adecco im relevanten Kalenderjahr 2022 mit 22.140 Zeitarbeitnehmern einen Rückgang von 1.769 (das entspricht ca. - 7,3 Prozent) gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. Im Gegenzug wurde gleichzeitig die Anzahl der internen Mitarbeiter um 1.045 (ca. + 53 %) auf 3.024 erhöht!</p>
<p>AiDe GmbH mit Hauptsitz in München schaffte es mit Rang 21 erstmals unter die Top 25. Mit 56,4 Prozent verzeichnet es das relativ stärkste Wachstum der gelisteten Zeitarbeitsunternehmen. Nach eigenen Angaben sei das enorme Wachstum zum Großteil organisatorisch. Zudem fließe der Zukauf der insolventen CIP Gesellschaften mit in die vorliegenden Kennzahlen ein. Für das laufende Jahr 2023 hat AiDe die Übernahme der Argo GmbH avisiert.</p>
<p>Im sogenannten Subranking der Lünendonk-Studie werden neben den zwei Konzernpersonaldienstleistern AutoVision und DB Zeitarbeit erstmals drei stark spezialisierte Unternehmen mit Fokus auf das Gesundheitswesen geführt. Es sind dieses: Doctari GmbH mit 240,0 Millionen Euro Jahresumsatz in 2022, Felten Personalservice GmbH – 169,5 Mio. Euro und Pacura med GmbH – 155,0 Mio. Euro.</p>
<p>≡ <a href="https://www.luenendonk.de/aktuelles/presseinformation/luenendonk-liste-zeitarbeitsunternehmen-setzen-wachstumskurs-2022-weiter-fort/" target="_blank" rel="noopener">Link auf die Lünendonk-Liste und Pressemitteilung</a></p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 17 May 2023 06:58:34 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Höhere Mindestentgelte für Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2112-hoehere-mindestentgelte-fuer-taetigkeiten-des-maler-und-lackiererhandwerks</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2112-hoehere-mindestentgelte-fuer-taetigkeiten-des-maler-und-lackiererhandwerks</guid>
<description><![CDATA[<p>Nach dem Auslaufen der 10. Verordnung zum 31. Mai 2022, wurde heute am 27. April 2023 die 11. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk im Bundesgesetzblatt verkündet.</p>
<p>Diese 11. MalerArbbV ist ab nächste Woche Montag 1. Mai 2023 auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) rechtsverbindlich. Konsequenterweise verdrängt diese Rechtsverordnung die Regeln über das Zeitkonto der Zeitarbeitstarifverträge. Die 11. MalerArbbV hat eine Gültigkeit bis 31. März 2025 und beinhaltet folgende Mindestentgelte:</p>
<p> <br /><strong>„Gelernte“ - Bundesweit einheitlich</strong></p>
<table style="width: 184px; height: 62px;">
<tbody>
<tr>
<td>ab 01.04.2023:</td>
<td> 14,50</td>
</tr>
<tr>
<td>ab 01.04.2024:</td>
<td> 15,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p> <strong>„Ungelernte“ - Bundesweit einheitlich</strong></p>
<table style="width: 180px; height: 87px;">
<tbody>
<tr>
<td>ab 01.04.2023:</td>
<td> 12,50</td>
</tr>
<tr>
<td>ab 01.04.2024:</td>
<td> 13,00</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br /> ≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/66ec9734dfb59c831e5179426f8a4f11">Link auf 11. MalerArbbV</a> </p>
<p>Die aktualisierte Tabelle der Branchenmindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen haben wir im Kundenbereich unserer Homepage eingestellt.</p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/ea41626555dfbe2bb75d85da2df800d5">Link auf Mindestlohntabelle</a></p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Thu, 27 Apr 2023 06:58:34 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>16. ES-Unternehmerforum 2023 mit vielen Highlights!</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2111-16-es-unternehmerforum-2023-mit-vielen-highlights</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2111-16-es-unternehmerforum-2023-mit-vielen-highlights</guid>
<description><![CDATA[<p><img src="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/images/Grafiken_TopInfos/UF23-RoundtablePublikum_16zu9_427_1000pxB.jpg" alt="UF23 RoundtablePublikum 16zu9 427 1000pxB" width="1000" height="563" /><br />Foto: Regina Sablotny</p>
<p> </p>
<p>Auf der Bühne des 16. ES-Unternehmerforums in Fulda gab es dieses Jahr ein besonderes Highlight: Der iGZ-Bundesvorsitzende Christian Baumann und der BAP-Präsident Sebastian Lazay sprachen vor rund 200 Führungskräften der Personaldienstleistung aus ganz Deutschland über die neuesten Entwicklungen in Sachen Verbandsneugründung. Die Verbandsvertreter erläuterten, dass es sich BAP und iGZ zum Ziel gesetzt haben, gemeinsam zur einheitlichen Stimme der Personaldienstleistung zu werden, um die Branche zu stärken – auch in Bezug auf die Außenwahrnehmung.</p>
<p><br />Die Vertreterinnen und Vertreter der beiden Verbände haben sich in den vergangenen Monaten intensiv mit der Vision und Mission der neuen Organisation auseinandergesetzt, wie sie auf der Bühne des ES-Unternehmerforums betonten. Was für das Publikum darüber hinaus von besonderem Interesse war: Baumann und Lazay gaben einen ersten Einblick in die Struktur des gemeinsamen Verbandes, der voraussichtlich unter dem Namen „Gesamtverband der Personaldienstleister e. V.“ (GVP) gegründet wird. Weitere Details werden im Vorfeld der Mitgliederversammlungen beider Verbände im Juni bekanntgegeben.</p>
<p><br />Auch in diesem Jahr sind zahlreiche hochkarätige Gäste der Einladung von Edgar Schröder nach Fulda gefolgt, unter anderem Sven Kramer, Verhandlungsführer des iGZ sowie der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ). Er äußerte sich in seinem kurzen Statement ablehnend zur Forderung der IG Metall, 3.000,- € Inflationsausgleichsprämie für die in der Metall- und Elektroindustrie beschäftigten Zeitarbeitnehmer auszuzahlen.</p>
<p><br />Auf dem Veranstaltungsprogramm standen darüber hinaus weitere spannende Themen, die die Personaldienstleistung heute und in den kommenden Jahren beschäftigen werden. Die Vorträge der Referentinnen und Referenten hatten eines gemeinsam: Sie vermittelten den Anwesenden das nötige Know-how, um sich zukunftsorientiert aufzustellen.</p>
<p><br />Digitalisierungsexperte Christian Bredlow brachte dem Publikum in seiner gewohnt lebhaften Art das Thema Künstliche Intelligenz (KI) näher. Sein Fazit: „Das geht nicht mehr weg! Mittlerweile wird KI in mehreren Branchen eingesetzt und wird auch nicht wieder verschwinden. Wir müssen damit umgehen können. Wir dürfen nicht aufhören zu lernen, denn sonst werden wir überholt.“ Im Bereich der Digitalisierung gilt es, so Bredlow, Chancen zu nutzen, die Kompetenzen der eigenen Mitarbeitenden zu erkennen und diese zu fördern.</p>
<p><br />Die Menschen und ihre (unerkannten sowie ungenutzten) Fähigkeiten spielten auch im nächsten Vortrag eine wichtige Rolle. Anne Gersdorff, Projektreferentin JOBinklusive und Sozialhelden e. V., rückte den Aspekt Inklusion in den Fokus. Konkreter ging es dabei um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt. In diesem Bereich gibt es ein großes Potenzial, das allerdings nicht ausgeschöpft wird, da oftmals Berührungsängste seitens der Unternehmen im Weg stehen. Anne Gersdorff berichtete von ihren eigenen Erfahrungen in den vergangenen Jahren und gab dem Publikum hilfreiche Tipps, die den Weg hin zu mehr Inklusion ebnen sollen.</p>
<p><br />Ein weiteres Thema, das für Unternehmerinnen und Unternehmer von Bedeutung ist, wurde von einem eher ungewöhnlichen Speaker behandelt: Bei Pokertrainer und Mathematiker Stephan Kalhamer ging es um unternehmerischen Mut und kontrollierte Risiken. Der Referent zeigte auf, wie er beim Poker mit Unsicherheiten und externen, nicht beeinflussbaren Faktoren umgeht. Er erklärte außerdem, wann er sich auf sein Bauchgefühl verlässt und warum es vor allem darauf ankommt, den Menschen zu lesen, nicht die Karten.</p>
<p><br />Um Menschen ging es auch im nächsten Vortrag – allerdings nicht um Kontrahenten, sondern um Verbündete. Genauer gesagt standen die internen Mitarbeitenden im Mittelpunkt des Referats von Prof. Dr. Steffen Hillebrecht von der TH Würzburg-Schweinfurt. Der Wirtschaftswissenschaftler stellte die Ergebnisse der aktuellen Studie zur Arbeits- und Gehaltszufriedenheit in der Branche vor. Sein Fazit: „Die Gehaltszufriedenheit ist da. Die immateriellen Benefits sind es, die den Unterschied ausmachen – und ich rede nicht vom Obstkorb.“ Wie Unternehmerinnen und Unternehmer ihren Mitarbeitenden Wertschätzung zeigen und sie langfristig binden, zeigte Prof. Dr. Hillebrecht auf der Bühne des ES-Unternehmerforums auf.</p>
<p>Dr. Alexander Bissels, der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, nahm sich in seinem Vortrag den Gleichstellungsgrundsatz und dabei vor allem das wegweisende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vor, das in der angesetzten mündlichen Verhandlung Ende Mai gefällt werden soll. Auch wenn noch viele Fragen vor dem Gerichtsentscheid nicht abschließend geklärt sind, und Dr. Bissels die aktuelle Lage abstrakt mit „Licht, jedoch auch Schatten“ für die Personaldienstleistung beurteilt, rät der Rechtsexperte von Panikmache ab. Seine Empfehlung: Ruhe bewahren und zunächst die Entscheidung des BAG abwarten. „Es dürfte keine allgemeine Feststellung geben, dass die Tarifverträge der Zeitarbeit allgemein ungültig sind. Vielmehr ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob der Gesamtschutz gewahrt wird“, so Dr. Bissels und weiter: „In Bezug auf unbefristete Verhältnisse bin ich entspannt. Bei befristeten Verhältnissen wird das Eis ein bisschen dünner und der argumentative Spielraum etwas kleiner.“</p>
<p>Die zukunftsrelevanten Aspekte, die sich wie ein roter Faden durch die Vorträge der Referentinnen und Referenten zogen, prägten auch das Impulsreferat von Edgar Schröder. Der Berater der Zeitarbeit ging auf verschiedene für die Personaldienstleistung relevante Themen ein – darunter Nachhaltigkeit, Fachkräftemangel, AÜG-Reform sowie das Beschäftigungsverbot für Menschen aus Drittstaaten. Dazu kommentierte der Gastgeber: „Wir leben seit einiger Zeit mit vielen verschiedenen Herausforderungen in einer Welt, die sich ständig verändert. Nur, wenn wir als Unternehmerinnen und Unternehmer, als Persönlichkeiten, die Energie aufbringen, werden wir weiter bestehen.“ Gleichzeitig blickten sowohl Edgar Schröder als auch Moderator Sven Astheimer positiv in die Zukunft. Astheimer fasste zusammen: „Ich habe heute gelernt, dass die Personaldienstleistung hart im Nehmen ist, ihr packt das!“</p>
<p><br />Unter <a href="https://www.es-unternehmerforum.de">www.es-unternehmerforum.de</a> erhalten Sie demnächst ausführlichere Informationen zum 16. ES-Unternehmerforum. Dort können Sie sich außerdem bereits jetzt für die nächste Ausgabe der Veranstaltung mit <a href="https://www.es-unternehmerforum.de/anmeldung">20% Frühbucherrabatt anmelden</a>.</p>
<p> </p>
<p>Weitere Insights auch auf LinkedIn:</p>
<p><a href="https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7056641869916606464"><img src="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/images/Grafiken_TopInfos/UF23-Screenshot-LinkedIn-Bericht.jpg" alt="UF23 Screenshot LinkedIn Bericht" width="881" height="590" /></a></p>]]></description>
<author>jharder@edgarschroeder.de (Jörg Harder)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 26 Apr 2023 06:00:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Referentenentwurf zur Erfassung der Arbeitszeit</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2109-referentenentwurf-zur-erfassung-der-arbeitszeit</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2109-referentenentwurf-zur-erfassung-der-arbeitszeit</guid>
<description><![CDATA[<p>Das Warten hat ein Ende und wie in den Medien berichtet, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes auf den Weg gebracht.</p>
<p>≡ <a href="https://www.spiegel.de/karriere/arbeitszeiterfassung-elektronische-erfassung-der-arbeitszeit-wird-pflicht-a-a263c319-feed-4104-bee0-3520e3abd0c2">Link auf Berichterstattung im SPIEGEL</a></p>
<p>Die Diskussionen und vornehmlich kritischen Kommentare in den sozialen Medien wie z. B. LinkedIn sind nicht zu übersehen.</p>
<p>Es bleibt allerdings abzuwarten, in welcher konkreten Art und Weise das Gesetz letztendlich beschlossen wird.</p>
<p>Nicht überraschend ist die Pflicht zur Aufzeichnung von „<em>Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit</em>“.</p>
<p>Allerdings soll diese am „<em>Tag der Arbeitsleistung</em>“ und vor allem „<em>elektronisch</em>“ erfolgen.</p>
<p>Bei der Einführung eines elektronischen Systems ist jedoch eine „<em>gestaffelte Übergangsregelung“</em> von bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen, bis zu zwei Jahre für Arbeitgeber mit weniger als 250 Beschäftigte und bis zu fünf Jahre mit weniger als 50 Beschäftigte.</p>
<p>Die Aufzeichnung kann „<em>durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten erfolgen</em>“ mit der gleichzeitigen Verpflichtung des Arbeitgebers „<em>Maßnahmen sicherzustellen</em>“, um die „<em>gesetzlichen Bestimmungen</em>“ zu überprüfen.</p>
<p>„<em>Auf Verlangen</em>“ sind die Beschäftigten zu informieren bzw. „<em>eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen</em>“.</p>
<p>Ausnahmen z. B. „<em>die Aufzeichnung … in nichtelektronischer Form</em>“ ist nur durch „<em>Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung</em>“ möglich.</p>
<p class="NL-Text">Bei Zuwiderhandlungen droht ein Ermittlungsverfahren über Ordnungswidrigkeiten inkl. möglicher Geldbuße bis zu 30.000,- €.</p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 19 Apr 2023 06:58:34 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Aktualisiertes Merkblatt der BA mit Stand 03/2023 für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer veröffentlicht</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2092-aktualisiertes-merkblatt-der-ba-mit-stand-03-2023-fuer-leiharbeitnehmerinnen-und-leiharbeitnehmer-veroeffentlicht</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2092-aktualisiertes-merkblatt-der-ba-mit-stand-03-2023-fuer-leiharbeitnehmerinnen-und-leiharbeitnehmer-veroeffentlicht</guid>
<description><![CDATA[<p class="NL-Text">Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ein neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer mit dem Stand 03/2023 veröffentlicht.</p>
<p class="NL-Text">Vertragsarbeitgeber bzw. Personaldienstleister (Verleiher) sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Leiharbeitnehmern) das Merkblatt der Erlaubnisbehörde bei Vertragsschluss auszuhändigen (§ 11 Absatz 2 AÜG).</p>
<p class="NL-Text">Die Änderungen beziehen sich auf die seit 1. Januar 2023 geltende fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.</p>
<p class="NL-Text">Unsere BV-Kunden können sich das neue BA-Merkblatt im Kundenbereich > Fachliteratur > Recht downloaden.</p>
<p class="NL-Text"><span class="NL-Hyperlink-Pfeil">≡</span> <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/ff00fd6923ffe2b4224d98b72e1c52e6"><span class="NL-Hyperlink">Link</span></a></p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Fri, 10 Mar 2023 07:58:34 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Neue Mindeststundenentgelte in der Aus- und Weiterbildung ab 1. Februar 2023</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2070-neue-mindeststundenentgelte-in-der-aus-und-weiterbildung-ab-1-februar-2023</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2070-neue-mindeststundenentgelte-in-der-aus-und-weiterbildung-ab-1-februar-2023</guid>
<description><![CDATA[<p class="NL-Text">Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen (VO) wurde heute, 30. Januar 2023, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die VO gilt ab 1. Februar 2023 und tritt zum 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die Mindestlöhne erhöhen sich jeweils jährlich ab 01. Januar 2024 bis 2026.</p>
<p class="NL-Text"><span class="NL-Hyperlink-Pfeil">≡</span> <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/3cc2a5cc400bd13520353cf6b70e87b2"><span class="NL-Hyperlink">Link auf Rechtsverordnung</span></a></p>
<p class="NL-Text">Die aktualisierte Tabelle der Branchenmindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen haben wir im Kundenbereich unserer Homepage eingestellt.</p>
<p class="NL-Text"><span class="NL-Hyperlink-Pfeil">≡</span> <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/ea41626555dfbe2bb75d85da2df800d5"><span class="NL-Hyperlink">Link auf Mindestlohntabelle</span></a></p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Mon, 30 Jan 2023 07:58:34 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Statistik der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 30. Juni 2022 „Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe“</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2066-statistik-der-bundesagentur-fuer-arbeit-zum-stichtag-30-juni-2022-leiharbeitnehmer-und-verleihbetriebe</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2066-statistik-der-bundesagentur-fuer-arbeit-zum-stichtag-30-juni-2022-leiharbeitnehmer-und-verleihbetriebe</guid>
<description><![CDATA[<p>Am 20. Januar 2023 veröffentlichte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung für den Berichtszeitraum 1. Halbjahr 2022.</p>
<p>Zum <strong>30. Juni 2022</strong> wurden <strong>bundesweit 834.876 Personen</strong> als sogenannte Leiharbeitnehmer beschäftigt. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahresmonat Juni 2021 mit seinerzeit 833.743 Leiharbeitnehmern eine minimalistische Abweichung.</p>
<p>Der <strong>Anteil der Zeitarbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigung</strong> (38,83 Millionen) betrug <strong>2,2 Prozent.</strong></p>
<p><strong>471.943</strong> Beschäftigte wurden als <strong>Helfer</strong>, <strong>282.223</strong> als <strong>Fachkräfte</strong>, <strong>41.850</strong> als <strong>Spezialisten</strong> sowie <strong>38.655</strong> als <strong>Experten</strong> in den Kundenbetrieben eingesetzt.</p>
<p>Insgesamt hatten <strong>358.189</strong> Leiharbeitnehmer die <strong>ausländische Staatsbürgerschaft</strong>.</p>
<p>Minijobber und sind in der Zeitarbeit vergleichsweise wenig verbreitet. Am o.g. Stichtag waren <strong>47.861</strong> Leiharbeitnehmer <strong>ausschließlich geringfügig entlohnt bzw. kurzfristig im Sinne des Sozialversicherungsrechts beschäftigt.</strong></p>
<p>Insgesamt waren <strong>79,3 Prozent der Leiharbeitnehmer</strong> (662.005) <strong>in</strong> sogenannten <strong>Verleihbetrieben mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung</strong> beschäftigt. Die absolute Zahl dieser <strong>Verleihbetriebe</strong> mit dem Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung beträgt bundesweit <strong>10.872</strong><em>.</em> Das ist ein Rückgang von - 1,0 Prozent gegenüber dem Vorjahr.</p>
<p>Weitere interessante Kennzahlen erhalten unsere Beratungsvertrags-Kunden zeitnah in einem ausführlichen Rundschreiben.</p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Fri, 20 Jan 2023 07:58:34 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Neuer Tarifabschluss in der Zeitarbeit</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2061-neuer-tarifabschluss-in-der-zeitarbeit-01-2023</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2061-neuer-tarifabschluss-in-der-zeitarbeit-01-2023</guid>
<description><![CDATA[<p>Gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hat die arbeitgeberseitige Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) der Zeit-arbeitgeberverbände iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) und BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) einen neuen Tarifabschluss erreicht.</p>
<p>In einer ersten Erhöhung, die ab 1. April 2023 gilt, steigen die Entgelte der Entgeltgruppen 3 bis 9 wie folgt:<br />Die EG 3 erhöht sich von 13,32 Euro auf 14,55 Euro, die EG 4 von 14,08 Euro auf 15,38 Euro, die EG 5 von 15,90 Euro auf 17,25 Euro, die EG 6 von 17,90 Euro auf 19,24 Euro, die EG 7 von 20,89 Euro auf 22,39 Euro, die EG 8 von 22,49 Euro auf 23,97 Euro sowie die EG 9 von 23,72 Euro auf 25,14 Euro.</p>
<p>Ab dem 01. Januar 2024 steigen die Entgeltgruppen 3 bis 9 wie folgt:<br />Die EG 3 erhöht sich auf 15,06 Euro, die EG 4 auf 15,92 Euro, die EG 5 auf 17,85 Euro, die EG 6 auf 19,82 Euro, die EG 7 auf 23,06 Euro, die EG 8 auf 24,69 Euro sowie die EG 9 auf 25,89 Euro.</p>
<p>Die tarifvertraglichen Vereinbarungen können erstmalig mit einer Frist von sechs Monaten zum 31.03.2024 gekündigt werden. </p>
<p class="NL-Text">≡ <a href="https://ig-zeitarbeit.de/neuer-tarifabschluss-in-der-zeitarbeit/">Link auf iGZ Pressemitteilung</a></p>
<p class="NL-Text">≡ <a href="https://www.personaldienstleister.de/neuer-tarifabschluss-in-der-zeitarbeit-stundenentgelte-fuer-fachkraefte-steigen">Link auf BAP Pressemitteilung</a></p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Fri, 13 Jan 2023 07:58:34 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Forschungsbericht - Evaluation des AÜG</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2054-forschungsbericht-evaluation-des-aueg</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2054-forschungsbericht-evaluation-des-aueg</guid>
<description><![CDATA[<p>Am 21. Dezember 2022 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ergebnisse der Evaluation des zum April 2017 weiterentwickelten Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Die Evaluation des Gesetzes hatte zum Ziel, Umsetzung und Wirksamkeit der damaligen Neuregelungen auf Grundlage wissenschaftlicher Daten und Methoden zu untersuchen. Der vorliegende Forschungsbericht umfasst 439 Seiten.</p>
<p>≡ <a href="https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Forschungsberichte/fb-614-evaluation-des-arbeitnehmerueberlassungsgesetzes.pdf;jsessionid=08932814CA04FBC1CDF4E8945032154F.delivery1-master?__blob=publicationFile&v=2">Link</a></p>
<p><strong>Auszugsweise Wiedergabe der Zusammenfassung, des Schlussfazits und der Gesamtbewertung</strong> (siehe Seite 371 ff.)</p>
<p>Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die im April 2017 in Kraft trat, verfolgte der Gesetzgeber verschiedene Ziele: Die Leiharbeit sollte auf ihre Kernfunktion fokussiert, in dieser aber gleichzeitig auch gestärkt werden; die Stellung der Leiharbeitskräfte sollte, insbesondere hinsichtlich der Löhne, aber auch in Bezug auf die Chancen am Arbeitsmarkt, verbessert werden. Zudem sollte die Tarifautonomie gestärkt werden, indem man den Tarifpartnern Spielräume zur Regelung bestimmter Parameter der Arbeitnehmerüberlassung, etwa bei der Überlassungshöchstdauer oder bei Equal Pay, einräumte. […]</p>
<p>Die Ergebnisse zeigen insgesamt, dass die Ziele der Gesetzesreform nur teilweise erreicht werden konnten. Zum Teil liegt dies auch daran, dass die einzelnen Ziele in unterschiedliche Richtungen weisen. Die Absichten und Zielsetzungen, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung des AÜG verfolgt hat, werden zwar von vielen Akteuren insgesamt als grundsätzlich sinnvoll eingeschätzt, die einzelnen Regelungen und deren Durchführung werden jedoch insgesamt als zu komplex und nur eingeschränkt wirkungsvoll bewertet. Insbesondere in den beiden Kernbereichen der Reform, den Neuregelungen zur Überlassungshöchstdauer und zu Equal Pay, wird von vielen Seiten Nachbesserungsbedarf gesehen. Die relativ geringe Reichweite der Effekte und die oft nur geringe oder nicht nachweisbare Effektstärke, die sich in vielen Ergebnissen der Evaluation zeigen, sind nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass insgesamt nur eine begrenzte Anzahl von Personen und Betrieben überhaupt von den Neuregelungen betroffen ist, entweder weil die „Neuregelungen“ teils bereits seit Langem in der Praxis oder aufgrund anderer Vorschriften umgesetzt werden oder weil die Eingriffstiefe im Vergleich zum Vor-Reform-Zustand insgesamt zu gering gewählt wurde. Aus diesen Gründen halten sich die Effekte der Reform – seien es erwünschte oder unerwünschte – insgesamt in einem überschaubaren Rahmen.</p>
<p>[…]</p>
<p>Die AÜG-Reform hatte zum Ziel, die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion der zeitlich begrenzten Einsatzdauer zu fokussieren. Daher wurde eine gesetzliche ÜHD von 18 Monaten eingeführt. […]</p>
<p>Eine Wirkung der AÜG-Reform auf die Einsatzdauern von Leiharbeitskräften im Sinne der Ziele des Gesetzgebers ist dennoch zumindest teilweise vorhanden. Es gibt nach der AÜG-Reform deutlich weniger sehr lange Einsätze und die durchschnittliche Einsatzdauer ist ebenso reduziert. Wirkungsanalysen auf Grundlage der standardisierten Befragungen, die auf der Betrachtung von Leiharbeitskräften, Entleih- und Verleihbetrieben mit unterschiedlich starker Betroffenheit von der AÜG-Reform beruhen, bestätigen einen signifikanten und negativen Effekt der AÜG-Reform auf die Einsatzdauer, d.h., die Einsatzdauern haben sich durch die AÜG-Reform reduziert.</p>
<p>[…]</p>
<p>Was die Entlohnung der Leiharbeitskräfte betrifft, so zeigt sich in den Analysen durch die AÜG-Reform keine Verbesserung. Das geht übereinstimmend aus nahezu allen vorliegenden Datenquellen hervor. Die Gründe dafür liegen insbesondere in der geringen Betroffenheit der Leiharbeitskräfte von der EP-Regelung. Zwar fordert die AÜG-Reform Equal Pay grundsätzlich ab dem ersten Tag. Von diesem Grundsatz kann jedoch durch oder aufgrund eines Tarifvertrags abgewichen werden, wovon in einem Großteil der Fälle Gebrauch gemacht wird. Die Tarifbindung der Betriebe der Arbeitnehmerüberlassungsbranche liegt bei über 80 %, die Arbeitsverhältnisse der Leiharbeitskräfte selbst unterliegen sogar noch häufiger einem Tarifvertrag. In diesen Fällen gilt Equal Pay daher häufig erst ab dem neunten Monat; wenn nach einem BZTV bezahlt wird, sogar erst nach 15 Monaten.</p>
<p>Berücksichtigt man die üblichen Dauern der Leiharbeitseinsätze, ist die Folge, dass nur wenige Leiharbeitskräfte bei ihrem Einsatz überhaupt Anspruch auf Equal Pay haben und demnach von den Equal Pay Regelungen der Reform betroffen sind: Nur etwa 20 % der Einsätze dauerten vor der Reform länger als neun Monate, wurden unterhalb des EP-Niveaus vergütet und erhielten keine Branchenzuschläge – eine Voraussetzung, um Equal Pay nach neun Monaten überhaupt zu erhalten. Weitere 6 % aller Einsätze waren nach 15 Monaten betroffen, da die betroffenen Personen Branchenzuschläge erhielten und bis dahin noch im Einsatz waren. Sie erhalten dann ein gleichwertiges Entgelt. Dies bedeutet, dass Equal Pay (ab dem ersten Tag) die Ausnahme darstellt, während für die überwiegende Mehrheit der Leiharbeitskräfte die Ausnahmeregelungen die Regel darstellen.</p>
<p>[…]</p>
<p>Die Ergebnisse der Analysen zur Entlohnung der Leiharbeitskräfte zeigen, dass es auch nach der AÜG-Reform einen Pay Gap zwischen Leiharbeitskräften und Stammbeschäftigten gibt und dieser nicht bzw. nicht messbar gesunken ist. Das Ziel, die Entlohnung in der Arbeitnehmerüberlassung zu verbessern, konnte mit der AÜG-Reform also nicht erreicht werden. Um die Entlohnung der Leiharbeitskräfte wirksam zu verbessern, ist es notwendig, eine größere Gruppe der Leiharbeitskräfte zu erreichen, d.h. die Betroffenheit zu erhöhen und die (tariflichen) Ausnahmeregelungen stärker einzugrenzen oder zu beenden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Schaffung tarifvertraglicher Ausnahmeregelungen dazu geführt hat, dass sich die Entlohnung für Leiharbeitskräfte mit langen Einsätzen im Mittel nicht signifikant verbessert hat. Die Stärkung der Tarifautonomie steht hier im Interessenkonflikt mit einer besseren Entlohnung für Leiharbeitskräfte.</p>
<p>[…]</p>
<p><strong>Gesamtbewertung</strong> (siehe Seiten 378+ 379)</p>
<p>Insgesamt zeichnen die hier vorgelegten Ergebnisse ein gemischtes Bild der Wirksamkeit der jüngsten AÜG-Reform im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele. Zum einen gehen die Neuregelungen aufgrund ihrer hohen Komplexität mit einem hohen Aufwand bei der Implementation und mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit einher. Letztere ist eventuell sogar in der Lage, manchen Akteur vom Markt zu nehmen. Die gewollte Stärkung der Tarifautonomie hat hierbei ebenfalls einen Teil dazu beigetragen, dass Regelungen nun komplexer und fragmentiert sind. […]</p>
<p>Die Wirkungen der beiden prominenten Regelungen der AÜG-Reform, der ÜHD und des Anspruchs auf EP, gehen allerdings weitgehend ins Leere, da sie nur wenige Leiharbeitskräfte betreffen. Die Ursachen hierfür sind einerseits die zu geringe tatsächliche Dauer der Leiharbeitseinsätze, andererseits die aus Gründen der Stärkung der Tarifautonomie gewünschte Möglichkeit, per Tarifvertrag von den ansonsten im Gesetzestext vorgesehenen Regelungen zur ÜHD und zu EP abweichen zu können. Zwar zeigt sich in den vorgelegten Analysen eine signifikante Verkürzung der Einsatzdauern, diese ist jedoch zumindest teilweise durch Fehlanreize zu erklären. Aufgrund einer häufigeren Synchronisation der Arbeitsverträge zwischen Verleihbetrieb und Leiharbeitskraft mit den Einsatzdauern kommt es auch zu einer Reduktion der Beschäftigungsdauern. Eine signifikante Verbesserung des Lohns der Leiharbeitskräfte im Vergleich zur Stammbelegschaft, die auf die Reform des AÜG zurückzuführen wäre, lässt sich nicht beobachten.</p>
<p>[…]</p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Thu, 29 Dec 2022 12:58:34 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Ab 1. Januar 2023 - Neue Mindeststundenentgelte in der Zeitarbeit</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2053-ab-1-januar-2023-neue-mindeststundenentgelte-in-der-zeitarbeit</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2053-ab-1-januar-2023-neue-mindeststundenentgelte-in-der-zeitarbeit</guid>
<description><![CDATA[<p>Seit dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gilt anstelle des in der 4. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung genannten Mindeststundenentgelts von 10,88 Euro gemäß § 1 Abs. 3 MiLoG der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12,00 Euro.</p>
<p>Die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 23. Dezember 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. <br />≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/13778e36f580d3cdd1d97d56b9c3bd34">Link</a></p>
<table style="width: 249px; height: 197px;">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2">
<p style="text-align: center;"><strong>Bundesweit einheitlich</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p><strong>ab 01.01.2023</strong></p>
</td>
<td>
<p><strong>12,43 EURO<br /></strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p><strong>ab 01.04.2023</strong></p>
</td>
<td>
<p><strong>13,00 EURO<br /></strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td>
<p><strong>ab 01.01.2024</strong></p>
</td>
<td>
<p><strong>13,50 EURO<br /></strong></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Ab dem 1. Januar 2023 sind aufgrund der neuen Rechtsverordnung die jeweiligen Mindestentgelte inkl. der Regelungen zum Arbeitszeitkonto und der Fälligkeit somit auch verpflichtend für Personaldienstleister, welche keinen Zeitarbeitstarifvertrag anwenden.</p>
<p>Diese Mindestentgelte sind deckungsgleich mit den Tarifentgelten der Entgeltgruppe 1, die in dem BAP-DGB sowie iGZ-DGB Entgeltrahmentarifvertrag definiert ist. Für sogenannte verleihfreie Zeiten haben Zeitarbeitnehmer unabhängig von arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen nach § 8 Abs. 5 AÜG mindestens Anspruch auf Zahlung der durch die 5. Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte.</p>
<p>Die aktualisierte Tabelle der Branchenmindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen haben wir im Kundenbereich unserer Homepage eingestellt.</p>
<p>≡ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/ea41626555dfbe2bb75d85da2df800d5">Link auf Mindestlohntabelle</a></p>]]></description>
<author>srunge@edgarschroeder.de (Steffen Runge)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 28 Dec 2022 11:11:28 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Mindestentgelte für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2048-mindestentgelte-fuer-sicherheitskraefte-an-verkehrsflughaefen</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2048-mindestentgelte-fuer-sicherheitskraefte-an-verkehrsflughaefen</guid>
<description><![CDATA[<p>Die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen wurde am 21. Dezember 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist ab 01. Januar 2023 rechtsverbindlich mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2023.</p>
<p>Der Branchenmindestlohn der Entgeltgruppe IV (qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste) liegt bundesweit einheitlich bei 13,91 € und erhöht sich ab 01. April 2023 auf 14,46 €.</p>
<p>In der Entgeltgruppe II liegt der höchste Branchenmindestlohn bei 18,89 €/Std. und erhöht sich ab 01. April 2023 auf 19,49 € bspw. in Baden-Württemberg und Berlin für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft. </p>
<p>Zwischen diesen beiden Entgeltgruppen II und IV gibt es folgerichtig die „Entgeltgruppe III“ für geschultes Personal, das bspw. zur Bordkartenkontrolle eingesetzt wird. </p>
<p>Die länderbezogenen Stundenentgelte differieren sehr stark bis hin zu eigenständigen Entgelten in München Stadtgebiet gegenüber dem restlichen Bundesland Bayern.</p>
<p>Die Übersichten und €-Werte sind unter dem folgenden Link abrufbar:</p>
<p>→ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/febd52198dc1286f94d11721869df3dd">Link auf Verkehrsflughafen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung</a></p>
<p>Die aktualisierte Tabelle der Branchenmindestentgelte sowie Mindestarbeitsbedingungen haben wir im Kundenbereich unserer Homepage eingestellt.</p>
<p>→ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/ea41626555dfbe2bb75d85da2df800d5">Link auf Mindestlohntabelle</a></p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Thu, 22 Dec 2022 07:04:44 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>EuGH-Urteil zum Gesamtschutz von Zeitarbeitnehmern</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2044-eugh-urteil-zum-gesamtschutz-von-zeitarbeitnehmern</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2044-eugh-urteil-zum-gesamtschutz-von-zeitarbeitnehmern</guid>
<description><![CDATA[<p>Am 15. Dezember 2022 entschied die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs unter anderem, dass die Sozialpartner verpflichtet sind, der Achtung des Gesamtschutzes in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen innerhalb von Tarifverträgen nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit nachzukommen.</p>
<p>Hierzu positionieren sich der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband der Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) in einer gemeinsamen Presserklärung wie folgt:</p>
<p><em>„Mit dieser Entscheidung äußert sich der Europäische Gerichtshof erstmals dazu, was der unbestimmte Rechtsbegriff ‚Gesamtschutz‘ für Zeitarbeitskräfte nach der EU-Zeitarbeitsrichtlinie erfordert. Inwiefern sich das Urteil auch auf die bewährte Tarifarchitektur der deutschen Zeitarbeitsbranche auswirken wird, bleibt jedoch abzuwarten. Jetzt ist es am Bundesarbeitsgericht, sich schützend vor die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie zu stellen und die Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge in der Zeitarbeit auch zukünftig zu ermöglichen, und zwar rechtsicher, praktikabel und attraktiv. </em></p>
<p><em>Die Sozialpartnerschaft in der Zeitarbeitsbranche hat sich über Jahrzehnte in Deutschland bewährt. Die Flächentarifverträge in der Zeitarbeit bestehen seit nahezu 20 Jahren und müssen auch zukünftig im Sinne einer gefestigten Sozialpartnerschaft weitergeführt werden können.“ </em></p>
<p>→ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/pressespiegel/2045-bap-igz-pressestatement-anlaesslich-des-eugh-urteils-zum-gesamtschutz-fuer-zeitarbeitskraefte">Link auf die vollständige PM</a></p>
<p>Wir werden unsere Beratungsvertragskunden in der kommenden Woche umfassend über die Urteilsbegründung und daraus eventuell resultierenden Folgen informieren.</p>
<p>→ <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/b0cf45d99301f99a40fee64e1d7d2373">Link auf das EuGH-Urteil</a></p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Thu, 15 Dec 2022 07:04:44 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Mehrarbeitszuschläge – Berücksichtigung von Urlaubsstunden</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2034-mehrarbeitszuschlaege-beruecksichtigung-von-urlaubsstunden</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2034-mehrarbeitszuschlaege-beruecksichtigung-von-urlaubsstunden</guid>
<description><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat heute am 16. November 2022 seine Entscheidung zur Berücksichtigung von Urlaubsstunden bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen veröffentlicht. → <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/mehrarbeitszuschlaege-nach-dem-manteltarifvertrag-fuer-die-zeitarbeit-beruecksichtigung-von-urlaubsstunden/" target="_blank" rel="noopener">Link</a></p>
<p>Demnach sind für „das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen.“</p>
<p>Bereits im Rundschreiben 02 / 2022 sind wir auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt eingegangen. → <a href="https://www.berater-der-zeitarbeit.de/kundenbereich/permalink/d0b144df68f8f12088acfc5dbe0613a9" target="_blank" rel="noopener">Link</a></p>
<p>Es handelt sich hierbei um keine zeitarbeitsspezifische Konstellation. Andere Branchen bzw. Arbeitgeber sind gleichermaßen von dem Thema betroffen!</p>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Wed, 16 Nov 2022 10:04:44 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Aktuelle Kennzahlen der Bundesregierung zur Arbeitnehmerüberlassung</title>
<link>https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2033-aktuelle-kennzahlen-der-bundesregierung-zur-arbeitnehmerueberlassung</link>
<guid isPermaLink="true">https://www.berater-der-zeitarbeit.de/news/branchennews/2033-aktuelle-kennzahlen-der-bundesregierung-zur-arbeitnehmerueberlassung</guid>
<description><![CDATA[<p>Aufgrund der sogenannten Kleinen Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion zur „Beschäftigung und Entgelt in der Leiharbeit – Arbeitnehmerüberlassung“ antwortete die Bundesregierung ausführlich den umfangreichen Fragenkatalog.</p>
<p>→ <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/041/2004150.pdf">Link auf Bundestags-Drucksache 20/4150</a></p>
<p>Nachfolgend werden hier einige interessante / bemerkenswerte Fakten auszugsweise wiedergegeben:</p>
<ul>
<li>Zum Stichtag 31.03.2022 gab es ca. 822.000 Leiharbeitnehmer*innen, davon rund 653.000 sozialversicherungspflichtig vollzeit- und 128.000 teilzeitbeschäftigt. Rund 40.000 Leiharbeitnehmer*innen gingen einer ausschließlich geringfügigen Beschäftigung nach.</li>
<li>Rund 69.000 Leiharbeitnehmer*innen, die zum Stichtag 31.03.2022 in der Zeitarbeitsbranche einer sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung nachgingen, waren zusätzlich außerhalb der Zeitarbeit geringfügig beschäftigt. Umgekehrt gingen rund 42.000 im Nebenjob geringfügig als Leiharbeitnehmer*innen beschäftigte Personen außerhalb der Zeitarbeitsbranche einer sv-pflichtigen Hauptbeschäftigung nach.</li>
<li>Im September 2022 hat das Tarifregister des Bundes 211 gültige Tarifverträge erfasst, die jeweils eine abweichende Überlassungshöchstdauer von mehr als 18 Monaten beinhalten. Sehr bemerkenswert ist die dazugehörige Tabelle, welche branchenbezogen die Abweichungskorridore der tariflich statuierten Überlassungshöchstdauern dokumentiert. Unter anderem existieren in der Branche Chemie, Kunststoffverarbeitung tarifvertragliche Abweichungskorridore von 24 bis 168 Monaten.</li>
<li>Die Bundesagentur für Arbeit fertigte in den Jahren 2020 und 2021 zum einen 642 | 584 Versagungs-/Widerrufsbescheide aus und zum anderen leitete sie 2.989 | 3.238 OWiG-Ermittlungsverfahren nach § 16 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein.</li>
<li>Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung leitete in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund von AÜG-Verstößen 891 | 751 Ermittlungsverfahren ein.</li>
<li>Zur abschließenden Fragenstellung unter Ziffer 37 der o.a. Bundestags-Drucksache hinsichtlich möglicher Gesetzesänderungen im AÜG positionierte sich die Bundesregierung folgender Maßen: <em>„… Die Entscheidungen zu den anhängigen deutschen EuGH-Verfahren liegen noch nicht vollständig vor. Daher kann noch nicht geprüft werden, ob und welche gesetzlichen Änderungen unter Berücksichtigung der Gesetzesevaluierung vorzunehmen sind.“</em></li>
</ul>]]></description>
<author>pheitmann@edgarschroeder.de (Philip Heitmann)</author>
<category>TOP-INFO</category>
<pubDate>Mon, 07 Nov 2022 10:04:44 +0100</pubDate>
</item>
</channel>
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